VOM BANNGEBIET ZITZMANNSDORFER WIESEN
ZUM NATIONALPARK NEUSIEDLER SEE - SEEWINKEL
Eine rechtshistorische Betrachtung - Wilfried HICKE, Eisenstadt
Die Nationalparkidee
Das Burgenland besitzt seit 11. Februar 1993 einen durch Landesgesetz ausgewiesenen Nationalpark, der in Österreich bis 1996 zugleich der einzige durch die
IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources) anerkannte Nationalpark war.
Diesem Beschluß des Burgenländischen Landtages ging seit 1935 nachweislich Bemühungen und Forderungen zur Errichtung eines Nationalparks Neusiedler See voraus1. In den Jahren 1939 und 1940 waren die damaligen Verwaltungsstellen bemüht, den Neusiedler See und seine Umgebung im Sinne des Rechtsnaturschutzgesetzes 1935 zu schützen. Zu diesem Zwecke wurde eine Verordnung des Reichtsstatthalters in Niederdonau "zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Gebiete des Neusiedlersees" sowie eine Verordnung über "mehrere Naturschutzgebiete" innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes ausgearbeitet. Während die Verordnung über die Naturschutzgebiete vor allem von der Bauerschaft des Seewinkels verhindert wurde, konnte die Verordnung des Reichsstatthalters vom 30. Mai 1940 zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Gebiet des Neusiedlersees ( Verordnungs- und Amtsblatt 1940, Folge 1931) rechtswirksam werden. In diesem Zusammenhang war auch geplant, "den Südteil des Neusiedler Sees mit seiner Umgebung" durch Verordnung zum "Nationalpark Neusiedler See" zu erklären. Der Verordnungsentwurf 1939 sah im wesentlichen Verbote und Gebote vor, wie sie in der Verordnung von 1940 aufscheinen. Aus den heute der Landesregierung vorliegenden Unterlagen ist jedoch weder ersichtlich, weshalb es nicht zur Ausweisung des Nationalparks gekommen ist, noch, ob dieser Nationalpark als Alternative zum ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet zur Diskussion bestanden ist. Noch 1940 wurde beim "Naturschutz-tag" in Schladming das Thema Nationalpark Neusiedler See behandelt.
Auch nach dem 2. Weltkrieg wurde von Wissenschaftlern, Naturschützern und Naturschutzorganisationen ( Österreichischer Naturschutzbund, Naturfreunde, WWF usw.) die Forderung nach Errichtung eines Nationalparks Neusiedler See immer wieder erneuert. All diesen Aktivitäten war gemeinsam, daß die Pläne und Konzepte auf Tagungen und Seminaren meist im Kreise von Fachleuten diskutiert wurden, ohne diese jedoch mit der betroffenen Bevölkerung und mit politisch Verantwortlichen abzusprechen und zu koordinieren2. Soweit solche Vorhaben überhaupt in die Öffentlichkeit gelangten, führten sie zu einer weiteren Polarisation zwischen den Befürwortern und den Gegnern eines Nationalparks.
Die Politik beteiligte sich an diesen Diskussionen sehr zurückhaltend, und es bestand dazu insofern auch kein Handlungsbedarf, als die Voraussetzungen für ein derartiges Projekt weder auf Seiten der betroffenen Bevölkerung noch auf Seiten der Landespolitik gegeben waren. Nicht zu vergessen sind die zahlreichen Aktivitäten von Naturschützern, die dazu beigetragen haben, daß die Natur und Landschaft am Neusiedler See und im Seewinkel vor Eingriffen bewahrt wurde, die einen späteren Nationalpark nicht mehr möglich gemacht hätten.
Es muß einer zukünftigen eingehenden Bearbeitung überlassen bleiben. welche Einflüsse diese Aktivitäten der Naturschützer auf die spätere Entwicklung der Naturschutzpolitik im Burgenland tatsächlich genommen haben. Unbestritten ist jedenfalls, daß das Thema Nationalpark Neusiedler See jahrzehntelang zur Diskussion gestellt und den Landespolitikern zunehmend bewußt gemacht worden ist, daß die damit im Zusammenhang stehenden Probleme wohl aufgeschoben werden könnten, die Forderungen nach einem Nationalpark aber auch in Zukunft für Konfliktstoff sorgen würde.
Vom Zwist um die Lange Lacke zum Nationalpark
Im Jahre 1984 endete der Pachtvertrag zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem WWF Österreich, der auf die Dauer von 20 Jahren zum Schutz der Hutweiden an der Langen Lacke (440 ha) abgeschlossen worden war. Es war daher 1964 auch das Verdienst des WWF und überhaupt der Anlaß für seine Gründung in Österreich, eines der Kerngebiete des späteren Nationalparks mit einem Vertrag vor der möglichen Zerstörung bewahrt zu haben. Wie für andere Gebiete leistete das Land Burgenland auch für die Lange Lacke Entschädigungszahlungen als Folge der Erklärung zum Vollnaturschutzgebiet. Die Vertreter der Urbarialgemeinde Apetlon sowie das Land Burgenland nahmen nach Auslaufen der Vereinbarung aus dem Jahre 1964 Verhandlungen mit dem Ziel einer Pachtung der Langen Lacke samt Hutweiden (ca. 1.050 ha) durch das Land Burgenland auf. Erst nach zwei Jahren konnten diese zu einem Abschluß gebracht werden. Grundlage dieser Vereinbarung war ein Gutachten des Sachverständigen der Universität für Bodenkultur (H. Haimböck). In diesem Gutachten wurde die Höhe der Entschädigung berechnet, die sich für den Grundeigentümer aus einer "erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten" ergibt. Im Dezember 1986 wurde schließlich diese Vereinbarung von den Vertretern der Burgenländischen Landesregierung und jenen der Urbarialgemeinde Apetlon unterfertigt. In Verhandlungen des Landes Burgenlandes mit dem Bund wurde auch dessenn finanzielle Beteiligung erreicht. Ein von der Landesregierung eingesetztes "Kuratorium Lange Lacke" sollte für die weitere Zusammenarbeit sorgen. Gerade dieses Kuratorium war es, das wesentlich zur Abstimmung der oft unterschiedlichen Interessen beitrug und somit zum Ausgangspunkt für die heute gegebene Akzeptanz der Bevölkerung für den Nationalpark wurde. Neben Vertretern der Landesregierung waren darin die Grundeigentümer, die Gemeinde sowie örtliche Vereine aufgerufen, im Sinne der Vereinbarung ihre Interessen mit jenen des Naturschutzes abzustimmen. So war es erstmals möglich, anstehende Probleme bereits im Vorfeld abzuklären und eine Vertrauensbasis zu schaffen, die schließlich die weitere Zusammenarbeit mit der Landesregierung bestimmte.
Unmittelbar nach Abschluß dieser Vereinbarung über den Schutz der Langen Lacke und ihrer Umgebung wurden auch die Grundeigentümer der Gemeinde Illmitz, Neusiedl/See und Weiden/See (Zitzmannsdorfer Wiesen) bei der Landesregierung vorstellig und forderten den Abschluß einer Vereinbarung nach dem Muster des Apetloner Vertrages. Gleichzeitig erklärten sie, daß sie die durch die naturschutzrechtlichen Vorschriften gegebenen Einschränkungen ohne entsprechende Entschädigung nicht weiter hinnehmen wollten.
Erstmals in der Geschichte des Naturschutzes im Seewinkel sahen sich die Mitglieder der Landesregierung einer "organisierten Bewegung" von Grundeigentümern gegenüber, die entschieden die bisherige Naturschutzpolitik des Landes in dieser Region in Frage stellte. Die Mitglieder der Landesregierung waren sich dessen bewußt, daß die Abschlüsse dieser geforderten Vereinbarungen die finanziellen Möglichkeiten des Landes überstiegen. Ohne finanzielle Hilfe des Bundes war an die Erfüllung dieser Forderungen nicht zu denken. Gleichzeitig galt es, den Einsatz dieser finanziellen Mittel möglichst gut im Interesse des Landes - und des Bundes - zu überdenken.
Die entscheidende Wende brachte das Jahr 1988. Ausgangspunkt war weder ein Konzept noch eine öffentliche Forderung nach einem Nationalpark, sondern die "Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer" wollten ihre bis zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen entschädigungslos hingenommenen Einschränkungen bei der Bewirtschaftung von Grundstücken gemäß den naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr länger hinnehmen. Die Höhe der finanziellen Forderungen und die Tatsachen, daß die Naturschutzpolitik des Landes in einem ökologisch wichtigen Bereich gefährdet schien, hatten zur Folge, daß das Problem landespolitische Bedeutung gewann und sich das Kollegium der Landesregierung damit eingehend auseinanderzusetzen begann. Die Naturschutzpolitik im Bereich des Seewinkels mußte neu überdacht werden, und es galt, für das Burgenland brauchbare Perspektiven zu erarbeiten. Bereits im Feber 1988 wurden von der zuständigen Abteilung für Naturschutz, dessen Vorstand der Autor gewesen ist, Vorschläge mit genauer Begründung und unter Einbringung zahlreicher Anregungen im Rahmen eines Naturschutzkonzeptes für das Land dem Naturschutzreferenten Landesrat Ehrenhöfler vorgelegt (Z1. IV-1157/18-1988). Darunter befand sich auch der Vorschlag zur Errichtung eines Nationalparks Neusiedler See.
Es war schließlich das Verdienst der damals Verantwortlichen in der Landesregierung, insbesondere des Landeshauptmanns Sipötz und des Landesrats Ehrenhöfler, die mit den Grundeingentümern entstandenen Probleme, die es kurzfristig zu lösen galt, mit der Verwirklichung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel verknüpft zu haben. Entscheidene Hilfe bei diesen Überlegungen wurden auch von der damaligen Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, Marilies Flemming, geleistet. Als schließlich auch die betroffenen Grundeigentümer solchen Verhandlungen über die Errichtung eines Nationalparks zustimmen, waren erstmals die Voraussetzungen gegeben, konkrete Schritte zur Verwirklichung des Nationalparks Neusiedler See zu setzen.
Erste Gespräche von Landespolitikern im Frühjahr 1988 mit der damaligen Bundesministerin, von der die Schaffung von Nationalparks in Österreich als eine zentrale politische Forderung erhoben wurde, verliefen erfolgversprechend. Der Bund erklärte sich grundsätzlich bereit, an der Realisierung des Nationalparks mitzuarbeiten und einen entsprechenden finanziellen Beitrag zu leisten. Als Bedingung für diesen Beitrag des Bundes wurde die Errichtung des Nationalparks nach den Richtlinien der IUCN sowie die Beteiligung der damaligen Volksrepublik Ungarn im Rahmen eines "grenzüberschreitenden Nationalparks" genannt. Einzelheiten einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und dem Bund wurden weitere Verhandlungen überlassen.
Am 14. September 1988 wurde anläßlich einer Sitzung der Landesregierung erstmals seit der fünfzig Jahre dauernden Diskussion um einen Nationalpark Neusiedler See offiziell der politische Wille des Landes zum Ausdruck gebracht, Möglichkeiten der Realisierung eines Nationalparks im Seewinkel zu prüfen und mit diesem Ziel weitere Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern aufzunehmen. Zu diesem Zwecke wurde ein Arbeitsausschuß eingesetzt, dem die weitern Verhandlungen und Planungen übertragen wurden. Gleichzeitig wurde vom Bund eine Arbeitsgruppe, der auch die beiden Vertreter des Burgenlandes angehörten, zwecks Verhandlungen mit den Nationalparkplanern der Volksrepublik Ungarn eingerichtet, die im März 1989 ihre Arbeiten begann (W. Hicke, H. Grosina, W. Mattes, G. Liebel). Eine weitere Kommission befaßte sich mit der Erarbeitung eines Vertrages zwischen dem Bund und dem Land Burgenland über die gemeinsame Finanzierung des geplanten Nationalparks (u.a. H. Roth, W. Hicke, M. Hubinek, W. Mattes, G. Liebel, E. Klissenbauer). Die Verhandlungen konnten auf politischer Ebene (F. Lacina, M. Flemming, K. Stix, E. Ehrenhöfler) 1993 abgeschlossen werden.
Von 1988 bis 1992 wurden vom Autor in den späteren Nationalparkgemeinden Besprechungen, Beratungen und Informationsveranstaltungen abgehalten, die letztlich zu jenem Kompromiß geführt haben, der sich heute dem Besucher als Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (auf diesen Namen hatten sich alle Beteiligten schließlich geeinigt) präsentiert. Unterstützt wurden diese Initiativen von den Mitarbeitern der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, insbesondere durch V. Reinprecht. H. Grosina oblag die konzeptive Arbeit, die Erstellung von Plänen und Berichten4. Grundlage dieser Konzepte war die im Bereich des Neusiedler Sees von der Biologischen Station in Illmitz (E. Weber) gemeinsam mit dem Österreichischen Naturschutzbund, Landesgruppe Burgenland, durchgeführte Vegetationskartierung. Die Grundeigentümer hatten sich jeweils zu einer "Interessensgemeinschaft" (IG Zitzmannsdorfer Wiesen, IG Hanság, IG Apetloner Grundeigentümer, IG Apetloner Äcker, IG Illmitzer Grundeigentümer) zusammengeschlossen, deren Repräsentanten die Verhandlungen mit dem Vertreter der Landesregierung führten. Dieser wieder hatte einem "Regierungsausschuß zur Vorbereitung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel" (diesem gehörten neben Landeshauptmann K. Stix und Landesrat E. Ehrenhöfler weitere Regierungsmitglieder an ) zu berichten. Schließlich wurden von der Landesregierung sämtliche Verträge mit den einzelnen Interessensgemeinschaften abgeschlossen. Weitere Vertragspartner waren die Domäne Esterházy und die Urbarialgemeinde Apetlon. So wurden ca. 7.000 ha Grundfläche von den ca. 1.400 Grundstückseigentümern gegen angemessene Entschädigung freiwillig für die Errichtung und den Betrieb eines Nationalparks zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung von Kuratorien nach dem Muster Apetlons sorgte für eine Koordination der Interessen in den einzelnen Bereichen.
Eine nicht unwesentliche Rolle spielte dabei wie so oft auch die Presse. 1991 schien sich das Tempo der Maßnahmen zur Errichtung des Zieles zu verlangsamen. Mitunter heftige Kritik der Medien an der Landesregierung war ausschlaggebend, daß die Verhandlungen weitergeführt wurden.
Einen maßgeblichen Anteil am Zustandekommen des Nationalparks hatte auch eine "Koordinationsgruppe", in der zahlreiche Maßnahmen diskutiert und koordiniert wurden ("Mauth - Gespräche"). Die Mitarbeiter trafen sich in regelmäßigen Zeitabständen in Neusiedl/See. In dieser Koordinationsgruppe waren u.a. Vertreter des Amtes der Landesregierung, die beiden Mitglieder des Arbeitsausschusses, Vertreter der Biologischen Station Illmitz (A. Herzig, A. Grüll, E. Weber und J. Köllner), ein Vertreter des WWF (K. Kirchberger), des Österreichischen Naturschutzbundes ( H. Frühstück, H. Szinovatz) und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (K. Fuhrmann) anwesend. Erst diese Koordination ermöglichte eine Vorgangsweise, die schließlich nur mehr wenige Konflikte mit sich brachte und zu einer hohen Akzeptanz der Maßnahmen sowohl in Kreisen der Naturschützer wie auch der Interessensvertretung führte. Kurt Kirchberger wurde schließlich zum ersten Nationalparkdirektor bestellt.
Sowohl in der "Österreichische-Ungarischen Nationalparkkommission" wie auch in der Kommission Land Burgenland / Bund über die finanzielle Beteiligung (Vereinbarung vom 10. September 1993) wurden die Verhandlungen zufriedenstellend abgeschlossen. Damit waren sämtliche Voraussetzungengegeben, den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auch rechtlich auszuweisen.
Vom Verfasser wurde der Entwurf eines entsprechenden Landesgesetzes ausgearbeitet und mit den Vertretern sämtlicher Interessensgemeinschaften, der Domäne Esterházy, der Urbarialgemeinde Apetlon, den Gemeinden und des Bundes sowie mit dem Vertreter dem IUCN (H. Bibelriether) diskutiert und die Interessen aufeinander abgestimmt.
Am 12. November 1992 konnte schließlich der Burgenländische Landtag das "Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel - NPG 1992" beschließen. Am 10. Februar 1993 wurde der Beschluß im Landesgesetzblatt kundgemacht.
Rückblickend können die Gründe für die Erfüllung der jahrzehntenlangen Forderung von Naturschützern nach einem Nationalpark Neusiedler See folgendermaßen zusammengefaßt werden:
- Durch den Zusammenschluß der Grundeigentümer zu den einzelnen Interessensgemeinschaften und deren finanzielle Forderungen als Folge der Entwicklung an der Langen Lacke und der Gefährdung von Naturschutzinteressen im Seewinkel wurde für die Landesregierung eine rasche politische Entscheidung zwingend notwendig.
- Die Landesregierung entschied, die Forderungen der Interressensgemeinschaften mit dem jahrzehntelangen Wunsch der Naturschützer nach Errichtung eines Nationalparks zu verbinden. Damit waren zwar auch Interessen des Tourismus verbunden, doch die des Naturschutzes erhielten in dieser Region auch für die Zukunft den Vorrang.
- Die Grundeigentümer waren bereit, für die Errichtung eines Nationalparks ihre Grundstücke gegen angemessene Entschädigung freiwillig zur Verfügung zu stellen. Diese Bereitschaft wurde nicht zuletzt durch die agrapolitische Situation und die Perspektiven in der Landwirtschaft gefördert.
- Der Bund unterstützte das Projekt sowohl bei der Planung wie auch bei der Finanzierung. Durch das Engagement des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wurde die unbedingte Einhaltung der IUCN-Kriterien wie auch die Finanzierbarkeit des Nationalparks gewährleistet. Darüber hinaus wurden vom Bundesministerium die Kontakte zu den ungarischen Dienststellen koordiniert.
- Die Verhandlungen der Landesregierung mit den Grundeigentümern, den Interessensvertretern und dem Bund wie auch die Zusammenarbeit der einzelnen am Willensbildungsprozeß beteiligen Personen und Naturschutzorganisationen war durch ein Klima des Vertrauens gekennzeichnet. Dieses Klima in der Zusammenarbeit war auch bei den Verhandlungen mit den ungarischen Partnern ein Garant für einen erfolgreichen Abschluß.
- Es war das Verdienst der Naturschütz und Wissenschaftler, daß die Idee der Errichtung eines Nationalparks nicht in Vergessenheit geriet. Die jahrzehntelangen Forderungen waren eine ständige Belastung für die Naturschutzpolitik des Landes, zumal diese auch international am Zustandekommen eines Nationalparks gemessen wurde.
Bei der Errichtung des Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel war es somit gelungen, durch eine 1988 getroffene zukunftsweisende Entscheidung der Landesregierung die vielfach unterschiedlichen Interessen mit einer auf die betroffene Bevölkerung abgestimmten Vorgangsweise zu nutzen, um jahrzehntelange Forderungen und Visionen von Generationen engagierter Naturschützer - wenn auch nicht in dem erhofften Umfang - Wirklichkeit werden zu lassen.
Die "Gunst der Jahre" wurde von allen - je nach Interessenslage - genutzt, mit dem Ergebnis waren schließlich alle Beteiligten zufrieden! Der Erfolg hat viele "Väter". Ohne die "Vorgeschichte" gäbe es wohl auch keinen "Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel".
Die Rechtsvorschriften vor Gründung des Nationalparks
Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel, der mit Beschluß des Burgenländischen Landtages vom 12. November 1992 mit einem Landesgesetz rechtlich ausgewiesen worden ist, umfaßt mit Stand März 2001 folgende Nationalparkbereiche5:
- Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon
- Illmitz-Hölle, KG. Illmitz
- Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl/ See und KG. Weiden/ See
- Waasen (Hanság), KG. Andau und KG. Tadten
- Apetlon-Lange Lacke, KG. Apetlon
- Podersdorf-Karmazik, KG. Podersdorf am See
Bis zum Jahre 1926, dem Inkrafttreten des ersten Naturschutzgesetzes des Burgenlandes, waren diese Gebiete keinem Schutz im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen unterworfen. Aus der Zeit der ungarischen Gesetzgebung vor 1921 wurden lediglich jene Vögel, die für die Bodenkultur nützlich waren, geschützt.
Im folgenden wird in chronologischer Abfolge ein Überblick über jene Rechtsvorschriften gegeben, die für die Interessen des Naturschutzes in den obengenannten Nationalparkbereichen - diese werden jeweils nach Zitierung der Rechtsvorschrift angeführt - bis zum Inkrafttreten des Nationalparkgesetzes 1992 von Bedeutung gewesen sind. Grundlage dieser Zusammenfassung ist eine rechtshistorische Publikation7, die im Hinblick auf die Themenstellung überarbeitet wurde.
1926
Gesetz vom 1. Juli 1926, betreffend die Wahrung des Landschaftsbildes und die Erhaltung der in der heimischen Landschaft verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen (Naturschutzgesetz 1926), LGBl. Nr. 87 i.d.F. der Gesetze LGBl. Nr. 10/1932 und 1/1936.
Am 18. November 1926 trat das erste Burgenländische Naturschutzgesetz 1926 in Kraft. Aus dem Stenographischen Protokoll der Landtagssitzung vom 1. Juli 1926 geht hervor, daß einer der wesentlichen Gründe für die Verabschiedung dieses Gesetzes die Erhaltung der Flora und Fauna insbesondere am Neusiedler See gewesen ist. Mit diesem BEschluß wurde auch der damaligen Diskussion um eine Trockenlegung des Sees ein Ende bereitet, da Befürchtungen laut wurden, daß damit das Klima des nördlichen Burgenlandes beeinflußt werden könnte.
Dieses Naturschutzgesetz 1926 ermöglichte der Landesregierung, sowohl Maßnahmen für einen wirksamen Gebietsschutz wie auch für den Artenschutz zu ergreifen.
1929
Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni 1929 zum Gesetz vom 1. Juli 1926, LGBl. Nr. 87, betreffend die Wahrung des Landschaftsbildes und die Erhaltung der in der heimischen Landschaft verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen (Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 40 i.d.F. LGBl. Nr. 56, 51/1932 und 63/1933.
(Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon; Illmitz-Hölle, KG. Illmitz; Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl/ See und KG. Weiden/ See; Apetlon - Lange Lacke, KG. Apetlon; Podersdorf - Karmazik, KG. Podersdorf am See).
Es wird eine Aufteilung des Gebietes des Neusiedler Sees in ein "Seegebiet" und ein "nördliches Seegebiet" vorgenommen (§12). Das "Seegebiet" umfaßt im wesentlichen das Westufer des Sees, den Neusiedler See sowie im Osten den Seewinkel bis zur Grenze Neusiedl/ See - Weiden - Gols - Mönchhof - Frauenkirchen - St. Andrä - Pamhagen.
- Schutz der Vogelwelt (§ 13): Mit Ausnahme der angeführten jagdbaren Tierarten, für die Schonzeiten angegeben sind, wird u.a. die gesamte Vogelwelt "dauernd als ganzjährig geschützt" erklärt.
- Verbot des Abbrennens von Schilf (§ 14): Das Abrennen wird nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. März erlaubt, das Rohrreißen und Rohrschneiden nur in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.
- Verbot für Boote mit Motorantrieb (§ 15): Boote für Motorantrieb dürfen sich Schilfflächen grundsätzlich nur bis 300m nähern. Diese Boote haben zur Landung nur ihren eigenen Standort, für den öffentlichen Verkehr bestimmte Häfen oder Landungsbrücken zu benützen.
1932
Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 4. Oktober 1932, Z.IV-630/1, zum Gesetz vom 1. Juli 1926, LGBl.Nr. 87, betreffend die Wahrung des Landschaftsbildes und die Erhaltung der in der heimischen Landschaft verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen, mit welcher ein Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen als Banngebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 52 i.d.F. LGBl.Nr. 6/1933.
(Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl/ See und Weiden/ See)
Ein Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen wurde zum "Schutz der ursprünglichen Steppenflora" zum Banngebiet erklärt. Die Flächen mußten als Wiesenflächen erhalten bleiben und die Bewirtschaftung erfolgte nur zum Zweck der Heugewinnung. "Fremden Personen" war das Betreten der Flächen verboten.
1935
Verordnung der burgenländischen Landesregierung, betreffend die Wahrung des Landschaftsbildes und die Erhaltung der in der heimischen Landschaft verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen (Naturschutzverordnung 1935), LGBl.Nr. 63/1935:
(Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon; Illmitz-Hölle, KG. Illmitz; Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl/ See und KG. Weiden/ See; Apetlon - Lange Lacke und Umgebung, KG. Apetlon; Podersdorf - Karmazik, KG. Podersdorf am See).
- Die Aufteilung im Sinne der Verordnung LGBl.Nr. 40/1929 wird nicht mehr beibehalten. Es gibt nur mehr ein "Seegebiet" (§ 15).
- Verbot des Abbrennens von Schilf (§ 16): Das Anzünden des Schilfs im Bereich Purbach, Donnerskirchen und Mörbisch wird grundsätzlich verboten. Das Abrennen im sonstigen "Seegebiet" ist nur zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März erlaubt, das Rohrreißen und Rohrschneiden vom 16. Juli bis 15. März.
- Verbot des Betretens und Befahrens der Schilffläche (§ 17): In der Zeit vom 16. März bis 15. Juli ist das Betreten und das Befahren des Schilfgürtels mit Ausnahme der öffentlichen Kanäle, mit Fahrzeugen aller Art, grundsätzlich verboten.
- Verbot des Befliegens und Befahrens der Schilffläche (§ 18): Flugzeuge dürfen nicht tiefer als 300m über den Schilfflächen fliegen und Motorboote nicht näher als 300m an den Schilfgürtel heranfahren. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, daß Landungen (Flugzeuge und Motorboote) auf eigenen Standort, in öffentlichen Häfen und auf Landungsbrücken erlaubt sind.
1936
Verordnung der burgenländischen LAndesregierung, betreffend die Erklärung mehrerer Gebiete im Seewinkel als Banngebiete, LGBl.Nr. 59/1936:
Illmitz-Hölle, KG. Illmitz;Apetlon - Lange Lacke, KG. Apetlon)
Gebietsflächen (§ 1): "I.) Im Gemeindegebiet Illmitz nachstehende unter GZ. 2 des Grundbuches Illmitz vorgetragene, im Eigentum der Urbarialgemeinde Unter-Illmitz stehende Gebietsflächen:
Oberer Stinkersee, Grundstücksnummern 5761/1, 5761/2, zusammen rund 80 Hektar,
Unterer Stinkersee, Grundstücksnummern 5743/1, 5743/2, zusammen rund 54 Hektar,
Krötenlacke oder Einsetzlacke, jener rund 7 Hektar große Teil des Grundstückes 5650, der im Westen durch einen von Illmitz zum Unteren Stinkersee führende Weg, im Norden durch eine mit Grenzsteinen gekennzeichnete Linie, im Osten durch die verpflockte Grenze zwischen dem Grundstück 5650 und den Grundstücken verschiedener Besitzer und im Süden von der mit Steinen und Gräben gekennzeichneten Grenze zwischen Ober- und Unter-Illmitz begrenzt wird.
II.) Im Gemeindegebiet Apetlon nachstehende Teile des unter GZ. 407 des Grundbuches Apetlon vorgetragenen, im Eigentum der Urbarialgemeinde Apetlon stehenden Grundstückes 1788, die beiden Halbinseln am Südufer der Langen Lacke und die nördlich von diesen bei niederem Wasserstande auftauchende Insel. Die Größe des Gebietes richtet sich nach dem Wasserstande. Die eine Halbinsel grenzt landwärts (gegen Süden) an die Grundstücke 1995/1, 1995/2,1995/3 und 1994, die andere grenzt landwärts gegen Süden an die Grundstücke 1775 - 1785 und gegen Osten an das Grundstück 1786/3.
Mit Zustimmung der Urbarialgemeinde Apetlon als Grundeigentümerin das Gebiet der Wörthenlacke, Grundstück 1863, vorgetragen unter GZ. 407 des Grundbuches Apetlon, in der Größe von rund 23 Hektar."
Beschränkungen (§ 3): Die Ausübung der Jagd ist grundsätzlich verboten; ausgenommen die auf Hasen, Fasane, Rebhühner, Wildenten und Wildgänse.
Verboten ist weiters:
- der Tierfang mit Fallen und Schlingen und das Auslegen von Gift sowie jede mutwillige Beunruhigung der freilebenden Tiere;
- das Sammeln von Tieren und Pflanzen aller Art in allen Entwicklungsstufen, insbesondere das Sammeln von Eiern;
- das Beweiden und der Viehtrieb;
- jede Kulturumwandlung (Anlage von Äckern, Aufforstung);
- die Grasnutzung in den in Apetlon gelegenen Banngebieten vor dem 1. August und in den Illmitzer Banngebieten vor dem 15. Juni, die Rohrnutzung vor dem 15. Juli;
- die Trockenlegung oder sonstige Änderung des Wasserspiegels durch Anlegung neuer Zu- und Ableitungsgräben;
- das Baden, jede Wasserverunreinigung und Fischen;
- das Kraftfahren;
- die Neuanlage von Wegen ohne Einvernehmen mit der Österreichischen Gesellschaft für Naturschutz und Naturkunde.
- Ausnahmen (§ 5):
Diesee sind zum Zwecke der "Anlage eines Versuchsfeldes" im Unteren
Stinkersee und im Einvernehmern mit der Österreichischen Gesellschaft
für Naturschutz und Naturkunde (Pächter) und nach Anhörung der Landesfachstelle
für Naturschutz zulässig. Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregierung.
- Geltungsdauer (§ 8): Die Geltungsdauer dieser Verordnung war mit
31. Dezember 1945 befristet.
1939
Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, dRGBl. IS. 821, in der
zuletzt geltenden Fassung samt Einführungsverordnung und Kundmachung.
Mit der Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes traten allmählich
sämtliche Vorschriften des Landes im Bereich des Naturschutzes außer
Kraft. Die reichsdeutschen Rechtsvorschriften blieben im Burgenland
bis zur Erlassung des Naturschutzgesetzes 1961 in Wirksamkeit.
1940
Verordnung des Reichsstatthalters in Niederdonau als höhere Naturschutzbehörde
vom 30. Mai 1940 zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen
im Gebiete des Neusiedlersees (Verordnungs- und Amtsblatt 1940,
Folge 31):
(Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon; Illmitz-Hölle, KG.
Illmitz; Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl/ See und KG. Weiden/
See; Apetlon - Lange Lacke, KG. Apetlon; Podersdorf - Karmazik,
KG. Podersdorf am See)
- Abgrenzung (§1): Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bilden
am Westufer die Gemeinden Mörbisch, Rust und Oggau sowie das Seevorgelände
bis zu den Gemeinden Winden und Jois und im Osten die Gemeinden
Weiden am See, Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, St. Andrä am Zicksee,
Wallern und Pamhagen.
- Verbot des Veränderns von Landschaftsteilen (§ 2): Es ist verboten,
Landschaftsteile bzw. Landschaftsbestandteile, die innerhalb der
in der Landschaftsschutzkarte durch gelbe Umrahmung kenntlich gemachte
Grenzen liegen, zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen,
oder überhaupt Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, den
Naturgenuß zu beieinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Insbesondere ist verboten:
a.) den natürlichen Zustand der Wasserfläche, Wasserläufe, Sumpf-
und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden und Waldbeständen zu verändern,
die Schilf- und Grasflächen abzubrennen,
b.) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen,
auzugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
c.) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen
oder zu töten oder Puppen, Larven. Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder
zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
d.) die Brutkolonien während der Brutzeit zu betreten,
e.) die durch Verbotstafeln kenntlich gemacht, oder durch Bekanntmachung
zeitweilig gesperrten Wege und Gebietsteile zu betreten, Abfälle
wegzuwerfen oder das Landschaftsbild auf andere Weise zu beieinträchtigen,
f.) Neubauten sowie Änderungen an den Außenseiten der Baulichkeiten
vorzunehmen, die den Verbauungsvorschriften des Reichsstatthalters
in Niederdonau widersprechen, die Schilfflächen außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr dienenden Wege und Kanäle in der Zeit vom 16.
März bis 15. Juli jedes Jahres ohne schriftliche Genehmigung unbefugt
zu betreten,
g,) die Anlage "von aller Art Verkaufsbuden", Zelt- und Lagerplätzen,
Müll- und Schutthaufen in größerer Entfernung von 300 m vom Ortsrand
und die Errichtung derartiger Anlagen in geringerer Entfernung vom
Ortsrand ohne Genehmigung des Bürgermeisters.
- "Wirtschaftsklausel" (§ 3):
Unberührt bleibt die wirtschaftliche Nutzung, soferne sie dem Zweck
dieser Verordnung nicht widerspricht ( ! ), insbesondere die land-
und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang.
- Rohrreißen und Rohrschneiden (§ 3 Abs. 2): Mit Ausnahmen des Futterrohrschnittes
ist da Rohrschneiden nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. März
erlaubt.
- Jagd und Fischerei (§ 3 Abs. 3 und 4): Die Bestimmungen der Jagd-
und Fischerei bleiben "außerhalb der durch besondere Verordnung
festgelegten Naturschutzgebiete" grundsätzlich unberührt. Die Jagd
wird jedoch auf bestimmte Arten eingeschränkt.
- Anbringung von Ankündigungen und Bekanntmachungen (§4): Solche
Werbeanlagen werden in der freien Landschaft ausdrücklich untersagt.
- Ausnahmen (§ 5):
Ausnahmen können "in besonderen Fällen" zugelassen werden.
Vor Ausweisung dieses Landschaftsschutzgebietes wurde die Errichtung
eines "Nationalparks Neusiedler See" diskutiert. In der Landesregierung
liegt ein Verordnungsentwurf aus dem Jahre 1939 auf. Es sollte der
" Südteil des Neusiedler Sees" mit seiner Umgebung zum "Nationalpark
Neusiedler See" erklärt werden. Eine genaue Abgrenzung des Gebietes
fehlt im Entwurf (§§ 1, 2). Baugebiete werdem vom Nationalpark ausgenommen.
Sämtliche sonstige Bauvorhaben sind genehmigungspflichtig (§ 3),
hinsichtlich des Tier- und Pflanzenschutzes werden Verbote festgelegt
(§ 4). Die "wirtschaftliche Nutzung" bleibt von den Bestimmungen
dieser Verordnung unberührt (§ 5).
Ebenso war 1940 eine Verordnung über mehrere Naturschutzgebiete
innerhalb des mit Verordnung des Reichsstatthalters in Niederdonau
vom 30. Mai 1940 (Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau,
Folge 31 ex 1940) festgelegten Landschaftsschutzgebietes Neusiedlersee,
in den Kreisen Eisenstadt und Bruck a. d. Leitha im Reichsgau Niederdonau,
geplant. Es handelt sich dabei um die Lacken des Seewinkels, den
Schilfbereich zwischen Wulka und Purbacher Kanal, zwei "Rohrinseln"
bei Mörbisch und den Süd- und Südostabhang des Hackels- und Jungerberges.
1959
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember
1958, mit der die Verordnung des Reichsstatthalters in Niederdonau
als höhere Naturschutzbehörde vom 30. Mai 1940 zum Schutze von Landschaftsteilen
und Landschaftsbestandteilen im Gebiet des Neusiedlersees abgeändert
und ergänzt wird. LGBl.Nr. 1/1959 i.d.F. LGBl,Nr. 8/1959:
Diese Novelle präzisiert die Tatbestände nach § 2. Das Betreten
der Schilfflächen wird in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli verboten.
Das grundsätzliche Verbot für Neubauten (3 2 lit. f) wird durch
ein Verbot des Bebauens der freien Landschaften außerhalb eines
Umkreises von 300 m vom Ortsrand ersetzt (§ 2 lit. g).
Neu in die Tatbestände der Novelle wird § 2 lit. g das grundsätzliche
Verbot des Befahrens des Neusiedler Sees und der Langen Lacke im
Seewinkel im Motorbooten, aufgenommen.
1961
Gesetz vom 27. Juli 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur
(Naturschutzgesetz 1961), LGBl.Nr. 23 i.d.F. LGBl.Nr. 17/1962, 3/1970
und 9/1974:
Dieses Gesetz bedeutet für das Burgenlad einen Neubeginn im Naturschutz.
Sämtliche bisherigen Rechtsvorschriften im Bereich des Naturschutzes
traten außer Kraft. Es war somit eine "Neuordnung" sowohl des Gebiets-
wie auch des Artenschutzes notwendig.
1962
Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See, LGBl.Nr.
14/1962 i.d.F LGBl.Nr. 26/1965, 23/1971, 31/1976, 44/1978, 22/1980
und 26/1982.
Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See, LGBl.Nr.
22/1980:
(Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG Apetlon; Illmitz-Hölle, KG.
Illmitz; Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl/See und KG. Weiden/See;
Apetlon-Lange Lacke, KG. Apetlon, Podersdorf-Karmazik, KG. Podersdorf
am See)
Auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes LGBl.Nr.23/1961
trat die bisherige Verordnung 1940 außer Kraft.
Die Verordnung LGBl.Nr.22/1980 ist im wesentlichen eine Wiederverlautbarung
der Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzverordnung 1962,
da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Oktober 1978,
V45/76-20, V17/76-15, aus formalen Gründen eine Bestimmung als gesetzwidrig
aufgehoben hat. Dies wurde zum Anlaß genommen, um den gesamten Inhalt
der Verordnung neu zu verlautbaren, der in den Grundzügen auf die
Verordnung 1940 zurückgeht.
- Abgrenzung (§ 1):
Westufer des Neusiedler Sees, der Neusiedler See und Teile des Seewinkels.
- Verbot des Veränderns von Landschaftsteilen (§ 2): Innerhalb des
im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu
verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe
vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur schädigen, den Naturgenuß
zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die
Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren
oder zu unterbinden.
Insbesondere ist es verboten:
a.) den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe,
Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu
verändern,
b.) Schilf- und Grasflächen abzubrennen,
c.) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder
auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
d.) freilebende Tiere nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem
Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu
töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut-
und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu
beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Schädlinge,
e.) die Brutkolonien während der Brutzeit zu betreten,
f.) die Schilfflächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Wege und Kanäle in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli unbefugt zu
betreten.
g.) ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Verkaufsbuden
zu errichten,
h.) zu zelten, zu lagern sowie Wohnwagen abzustellen (LGBl.Nr. 22/1980),
i.) Wohnboote zu verwenden und abzustellen (LGBl.Nr. 22/1980).
- Bewilligungspflicht von Bauvorhaben (§ 3): "Bauvorhaben aller
Art" bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung im Sinne des
Naturschutzgesetzes.
- "Wirtschaftsklausel" (§ 4): Die übliche land- und forstwirtschaftliche
Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Fischerei und der behördlich
genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung
einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind,
bleiben unberührt.
- Einschränkung der Jagd (§ 4 Abs. 2 und 3): Die Jagd wird auf bestimmte
Arten eingeschränkt. Im Gebiet der KG. Apetlon wird die Jagd auf
Wasservögel verboten (LGBl.Nr. 31/1976).
- Rohrnutzung (§ 4 Abs. 5): Die Futterrohrnutzung ist nur vom 15.
Juli bis 15. März, die sonstige Rohrnutzung vom 15. September bis
15. März zulässig.
- Anbringung von Ankündigungen (§ 5): Grundsätzliches Verbot des
Anbringens oder Aufstellen jeder Art von Ankündigungen außerhalb
geschlossener Ortschaften.
- Ausnahmebewilligungen (§ 6):
Solche können aus Gründen der naturwissenschaftlichen Forschung
oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Gründen (Landschaft)
erteilt werden.
1963
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Oktober
1963, mit welcher ein Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen in der Katastralgemeinde
Neusiedl am See zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr.18.
1964
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1964,
mit der das Gebiet des Unteren Stinkersees in der Katastralgemeinde
Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGbl.Nr. 6.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1964,
mit der das Gebiet des Kirchsees in der Katastralgemeinde Illmitz
zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 7.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1964,
mit der das Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeinde
Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 8.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1964,
mit der das Gebiet des Illmitzer Zicksees in der Katastralgemeinde
Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 9.
1965
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 1965,
mit der das Gebiet der Neubruchlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 10.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 1965,
mit der das Gebiet der Wörtenlacke der Katastralgemeinde Apetlon
zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 11.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 1965,
mit der das Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 12.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 1965,
mit der das Gebiet der Langen Lacke in der Katastralgemeinde Apetlon
zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 13.
(Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl/See; Illmitz-Hölle, KG. Illmitz;
Apetlon-Lange Lacke, KG. Apetlon)
Mit diesen Verordnungen wurden die noch vorhandenen wichtigsten
Lacken des Seewinkels unter Schutz gestellt. J e d e r die Ursprünglichkeit
der Natur und der Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt beeinträchtigende
E i n g r i f f w u r d e g r u d s ä t z l i c h v e r b o t e
n. Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung war erlaubt,
sofern nicht die Verbote dagegenstanden, die J a g d- und F i s
c h e r e i war nur mit Z u s t i m m u n g d e r L a n d e s r
g i e r u n g erlaubt.
1973
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Mai 1973,
mit der der zentrale Teil des Hanság (Waasen) zu Vollnaturschutzgebiet
erklärt wird,LGBl.Nr. 33 i.d.F. LGBl.Nr. 50/1986
(Waasen-Hanság, KG. Andau und KG. Tadten)
Mit dieser Verordnung wurde jeder die Ursprünglichkeit der Natur-
und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff
verboten. Die landwirtschaftliche Nutzung durfte im seinerzeitigen
Umfang weiter ausgeübt werden. Die Jagd wurde auf bestimmte Wildarten
eingeschränkt. In der Novelle 1986 wurde verfügt, daß im Bereich
KG. Andau das Mähen der Grundstücke vom 1. März bis 15. Juli jeden
Jahres sowie sonstige störende Tätigkeit verboten wurde,
1991
Gesetz von 15. November1990 über den Schutz und die Pflege der nAtur
und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und
Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl.Nr. 27/1991 :
(Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon, Illmitz-Hölle, KG.
Illmitz, Podersdorf-Karmazik, KG. Podersdorf am See)
- Schutz des Neusiedlersees (§§ 7, 13); Schilf- und Röhrichtbestände
des Neusiedler Sees sind gesetzlich geschützt.
Die Gründung des Nationalparks
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel
Am 12. November 1992 wurde im Burgenländischen Landtag das Gesetz
über den Nationalpark Neusiedlersee-seewinkel beschlossen, das am
11. Februar 1993 in Kraft getreten ist. Damit wurden s ä m l i c
h e N a t i o n a l p a r k b e r e i c h e d e n B e s t i m m
u n g e n d i s e s G e s e t z e s u n t e r z o g e n , und die
bisherigen Vorschriften traten für diese Bereiche außer Kraft.
1992
Gesetz vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler
See-Seewinkel errichtet wird, LGBl.Nr. 28/1993 i.d.F. des Gesetzes
LGBl.Nr. 82/1993:
da der gesamte Nationalpark im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
mit den Grundeigentümern errichtet wurde, war es notwendig, den
Bund zur Mitfinanzierung zu verpflichten. Dies erfolgte durch entsprechende
Vereinbarungen:
- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Errichtung
und Erhaltung eines Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel vom 10.
September 1993.
- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zu Erhaltung
und weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel
samt Anlagen, BGBl.Nr. 75/1999.
- Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Mai 1999,
betreffend die Vereinbarung dem. Art. 15 a B.-VG zwischen dem Bund
und dem Land Burgenland zur erhaltung und Weiterentwicklung des
Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel, LGBl.Nr. 31/1999.
- Nationalparkbereich (§ 4): Der Nationalpark besteht aus folgenden
Nationalparkbereichen: Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon;
Illmitz-Hölle, KG. Illmitz; Zitzmanns-dorfer Wiesen, KG. Neusiedl/See
und KG. Weiden/See; Waasen (Hanság), KG. Andau und KG. Tadten; Apetlon-Lange
Lacke, KG. Apetlon, Podersdorf- Karmazik, KG. Podersdorf am See.
-Nationalparkflächen (§§ 5 und 7): Grundflächen der Nationalparkbereiche,
die den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen
. Diese werden in B e w a h r u g s z o n e n (Teilbereiche von
Sandeck-Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon; Illmitz-Hölle, KG.
Illmitz; Zitzmanns-dorfer Wiesen, KG. Neusiedl/See und KG. Weiden
/See; Waasen (Hanság), KG. Andau und KG. Tadten; Apetlon-Lange Lacke
und Umgebung, KG. Apetlon) und eine N a t u r z o n e (Sandeck -Neudegg,
KG Illmitz und KG. Apetlon, Teilbereiche von Illmitz-Hölle, KG.
Illmitz und Podersdorf-Karmazik, KG. Podersdorf am See) aufgeteilt.
Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes und sollte nach
den derzeit geltenden Richtlinien der IUCN 75% der gesammten Nationalparkfläche
betragen. Grundsätzlich sind Eingriffe in den Nationalpark verboten.
- Ausnahmen (§ 8):
Für wissenschaftliche Zwecke sowie für Maßnahmen, die mir der Infrastruktur
des Nationalparks notwendigerweise verbunden sind, kann die Landesregierung
Ausnahmen von den Verbot bewilligen.
-Wildbestands- und Fischbestandsregulierungen (§ 9):
Die Richtlinien der IUCN verbieten jede wirtschaftliche Nutzung,
also auch die Jagd und Fischerei (Ausnahme die Wildbestands- und
Fischbestandsregulierung im Sinne eines Managementplanes). In der
Naturzone muß die Natur "sich selbst überlassen bleiben", es dürfen
auch keine Managementmaßnahmen gesetzt werden.
- Nationalparkgesellschaft (§§11 ff.): Diese ist zur Verwirklichung
der Ziele des Nationalparks als Körperschaft öffentlichen Rechtes
eingesetzt (Vorstand, Nationalparkdirektor, Wissenschaftlicher Leiter).
- Nationalparkkommission (§ 22): Zur Überprüfung der Tätigkeit des
Nationalparkgesellschaft wird eine Kommission, bestehend aus Bundes-
und Landesvertretern, eingerichtet.
1994
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 1994,
mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit
der der zentrale Teil des Hanság (Waasen) zum Vollnaturschutzgebiet
erklärt wird (Vollnaturschutzgebiet Hanság), aufgehoben wird, LGBl.Nr.
36.
Da nicht sämtliche Grundstücke des mit Verordnung der Burgenländischen
Landesregierung 1973 ausgewiesenen Naturschutzgebietes Waasen (Hanság)
in den Nationalparkbereich einbezogen wurden, mußte die Verordnung
hinsichtlich dieser Grundstücke aufgehoben werden.
Rückblick und Ausblick
Der rechtshistorische Rückblick macht deutlich, daß die wesentlichen
Grundlagen zum Schutz der Landschaft, die 1992 als Nationalparkbereiche
ausgewiesen worden sind, bereits bis in die zwanziger Jahre zurückrichen.
In den dreißiger Jahren wurden wichtige "Banngebiete" eingerichtet.
Insbesondere die Errichtung des Landschaftsschutzgebietes 1940 und
die Natur- und Landschaftsschutzverordnung 1962 haben einen großflächigen
Schutz ermöglicht. Darüber hinaus wurden in den sechziger Jahren
die wichtigsten Lacken des Seewinkels unter Naturschutz gestellt.
Das Nationalparkgesetz 1992 war somit, was den rechtlichen Schutz
der Flächen anbelangt, eine Fortsetzung der Bemühungen vergangener
Jahrzehnte.
Der wesentliche Unterschied zu den Vorschriften vor dem Nationalparkgesetz
1992 liegt in der Tatsache, daß die Nationalparkbereiche auch durch
Vereinbarungen mit den Grundeigentümern vor Maßnahmen, die den Intentionen
eines Nationalparks widersprechen können, geschützt sind. nicht
nur der Schutz, sondern auch das entsprechende Management in den
Bewahrungszonen wird durch die derzeitige Rechtslage gewährleistet.
1993 wurde dem Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel die internationale
Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II durch die IUCN zuteil7.
Darüber hinaus liegen die Nationalparkbereiche - mit Ausnahme des
Waasen (Hanság) - in Gebieten, die 1977 von der UNESCO zum Biosphären
Reservat, 1983 durch Bundesgesetz zum Ramsar-Schutzgebiet und 1988
durch den Europarat zum Europäischen biogenetischen Reservat erklärt
wurden. Derzeit wird von der UNESCO ein gemeinsamer Antrag von Österreich
und Ungarn zwecks Anerkennung des Neusiedler See Gebietes im Sinne
der Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt behandelt.
Der jeweilige Inhalt dieser internationalen Verpflichtungen wird
im Nationalparkgesetz 1992 vollinhaltlich berücksichtigt.
Der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel ist einem dynamischen
Prozeß unterworfen. Nach dem Ausbau der Infrastruktur wird dem Naturmanagement
im Rahmen der ökologischen Voraussetzungen besonderes Augenmerk
zugewandt. Es gilt, jene Maßnahmen zu setzen, die heute wieder notwendig
und möglich geworden sind.
Die rechtshistorische Entwicklung zeigt, daß Naturschutzpolitik
nicht allein mit Rechtsvorschriften betrieben werden kann. Nur das
Verständnis und Engagement aller Beteiligten kann zum erhofften
Ziel führen.
Zusammenfassung der Rechtsquellen
(Die kursiv gedruckten sind nicht mehr in Geltung: Hervorhebung
vom Verf.)
Gesetz vom 1. Juli 1926, betreffend die Wahrung des Landschaftsbildes
und die Erhaltung der in der heimischen Landschaft verhältnismäßig
seltenen Tiere und Pflanzen (Naturschutzgesetz 1926), LGBl.Nr. 87
i.d.F. der Gesetze LGBl.Nr. 10/1932 und 1/1936.
Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni
1929 zum Gesetze vom 1. Juli 1926 LGBl.Nr. 87, betreffend die Wahrung
des Landschaftsbildes und die Erhaltung der in der heimischen Landschaft
verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen (Naturschutzgesetz),
LGBl.Nr. 40 i.d.F. LGBl.Nr. 56, 51/1932 und 63/1933.
Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 4. Oktober
1932, Z.IV-630/1, zum Gesetz vom 1. Juli 1926, LGBl.Nr. 87 betreffend
die Wahrung des Landschaftsbildes und die Erhaltung der in der heimischen
Landschaft verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen,
mit welcher ein Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen als Banngebiet erklärt
wird, LGBl.Nr. 52 i.d.F. LGBl.Nr. 6/1993.
Verordnung der burgenländischen Landesregierung, betreffend Wahrung
des Landschaftsbildes und die Erhaltung der in der heimischen Landschaft
verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen (Naturschutzverordnung
1935), LGBl.Nr. 63/1935.
Verordnung der burgenländischen Landesregierung, betreffend die
Erklärung mehrerer Gebiete im Seewinkel als Banngebiete, LGBl.Nr.
59/1936.
Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, dRGBl. IS. 821, in der
zuletzt geltenden Fassung samt Einführungsverordnung und Kundmachung.
Verordnung des Reichsstatthalters in Niederdonau als höhere Naturschutzbehörde
vom 30. Mai 1940 zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen
im Gebiete des Neusiedlersees (Verordnungs- und Amtsblatt 1940,
Folge 31).
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember
1958, mit der die Verordnung des Reichsstatthalters in Niederdonau
als höhere Naturschutzbehörde vom 30. mai 1940 zum Schutze von Landschaftsteilen
und Landschaftsbestandteilen im Gebiete des Neusiedlersees abgeändert
und ergänzt wird. LGBl.Nr. 1/1959 i.d.F. LGBl.Nr. 8/1959.
Gesetz vom 27. Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur
(Naturschutzgesetz 1961), LGBl.Nr. 23 i.d.F. LGBl.Nr. 17/1962, 3/1970
und 9/1974.
Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See, LGBl.Nr.
14/1962 i.d.F. LGBl.Nr. 26/1965, 23/1971, 31/1976, 44/1978, 22/1980
und 26/1982.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. oktober
1963, mit welcher ein Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen in der Katastralgemeinde
Neusiedl am See zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr.
18.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner
1964, mit der das Gebiet des Unteren Stinkersees in der Katastralgemeine
Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 6.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner
1964, mit der das Gebiet des Kirchsees in der Katastralgemeine Illmitz
zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 7.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner
1964, mit der das Gebiet des Oberen Stinkersees in der Katastralgemeine
Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 8.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1964,
mit der das Gebiet des Zicksees in der Katastralgemeine Illmitz
zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 9.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner
1965, mit der das Gebiet der Neubruchlacke in der Katastralgemeine
Apetlon zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 10.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner
1965, mit der das Gebiet der Wörtenlacke in der Katastralgemeine
Apetlon zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 11.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner
1965, mit der das Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeine
Apetlon zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 12.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner
1965, mit der das Gebiet der Langen Lacke in der Katastralgemeine
Apetlon zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird, LGBl.Nr. 13.
Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See, LGBl.Nr.
22/1980.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Mai 1973,
mit der der zentrale Teil des Hanság (Waasen) zum Vollnaturschutzgebiet
erklärt wird, LGBl.Nr. 33 i.d.F. LGBl.Nr. 50/1986.
Gesetz vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler
See-Seewinkel errichtet wird, LGBl.Nr. 28/1993 i.d.F. des Gesetzes
LGBl.Nr. 82/1993.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 1994,
mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit
der der zentrale Teil des Hanság (Waasen) zum Vollnaturschutzgebiet
erklärt wird (Vollnaturschutzgebiet Hanság), aufgehoben wird, LGBl.Nr.
36.
Anmerkung
1Wilfried Hicke, Naturschutz im Burgenland, Teil II, 70 Jahre Naturschutzgesetzgebung,
Eisenstadt 1996, S. 50f.; K. Hubacek/ W. Bauer, Der Einsatz ökonomischer
Anreizmaßnahmen bei der Errichtung des Nationalparks Neusiedler
See-Seewinkel, Wien 1997, S. 2-18.
2St. Plank u. F. Wolkinger, Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel:
Vorschläge für einen Steppen-Nationalpark; in: Natur und Land 6
(1978), Nr. 64, Salzburg 1978; Burgenländischer Nationalpark Neusiedler
See, Konzept des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Eisenstadt
1976; F. Sauerzopf, Burgenländischer NAtionalpark Neusiedler See
- Grundlagen und Realisierungsmöglichkeiten, (= BFB Bericht 39),
Illmitz 1981; Schritt für Schritt zum Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel.
Eine FEstschrift des ÖNB zur Gründung des Nationalpark Neusiedler
See-Seewinkel; in: Natur und Land, 79 (1993), Sonderheft, Salzburg
1993.
3Dieser Vertrag war als Vereinbarung gem. Art. 15a-B.-VG geplant,
entsprechende Beschlüsse des Burgenländischen Landtages bzw. des
Nationalrates wurden aus rechtlichen Gründen nicht verlautbar. Die
Vereinbarung wurde vom Landeshauptmann des Burgenlandes und der
Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie;. Rauch-Kallat am
10. September 1993 im Schloß Esterházy in Eisenstadt unterzeichnet
und war bis zur Art. 15a B.-VG-Vereinbarung 1999 Grundlage insbesondere
der jeweiligen finanziellen Verpflichtungen.
4U.a. H. Grosina, Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel, Chancen
und Möglichkeiten, in: Umwelt Burgenland, Nr. 15, 1989.
5Am 12. Juli 2001 hat der Burgenländische Landtag eine Novelle zum
Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel beschlossen,
die voraussichtlich im September 2001 im Landesgesetzblatt verlautbart
werden wird. Die dort enthaltenen Änderungen wurden in diesem Beitrag
berücksichtigt. Der Nationalpark besteht derzeit aus 3.984 ha Naturzone
und ca. 5.000 ha Bewahrungszone.
6Wilfried Hicke, siehe Anm. 1. 7United Nations List of National
Parks and Protected Areas, Cambridge 1993, S. 25.

